Die Wappen der Familien Mylius Schleiz und Mylius Ansbach
Die Familien Mylius Schleiz und Mylius Ansbach führen seit Jahrhunderten Wappen, deren Ursprung teils auf Gnadenakte deutscher Kaiser und des dänischen Königs zurückgeht, teils jedoch bis heute noch nicht sicher, z.B. an Hand von Wappenbriefen, dokumentiert werden konnte. Nachstehend folgt eine Zusammenstellung und Beschreibung dieser Wappen, die alle, mit Ausnahme desjenigen der Familie Mylius aus Dänemark ,das erst 1840 verliehen wurde, bereits in Johann Siebmachers Wappen-Buch (1701/05-1772) und der Historia Myliana (1751) verzeichnet sind.
- Das Bärenwappen
- Das Greifenwappen
- Das Schwanenwappen
- Wappen der Familie Mylius Edler von Ehrengreif
- Zusammengesetztes Schwanen- und Greifenwappen
- Wappen der Familie de Mylius
1. Das Bärenwappen
Blasonierung:
Rot-schwarz geviert, in 1) und 4) ein golden behalsbandeter schwarzer Bär, in 2) und 3) ein mit dem rechten Vorderlauf einen mit einem roten durchgehenden Kreuzbezeichneten zweizipfligen silbernen Gonfanon an goldener Stange schulterndes silbernes Lamm. Auf dem gekrönten Bügelhelm mit beidseits rot-silbernen und schwarz- silbernen Decken ein Bär wie im Schilde, aber wachsend zwischen einem offenen schwarzen Flug.
Entstehungszeit des Wappens:
Das Bärenwappen ist gemäß Historia Myliana Teil I, S. 6/7 offenbar aus dem Wappen der Familie Gering hervorgegangen, das im Schild einen aufsteigenden Bären und in der Helmzier einen wachsenden Bären und zwei daneben herauswachsende Adlerflügel zeigt. Das Bärenwappen wurde der Tradition zufolge von Kaiser Karl V. an den Hauptmann Johannes (Hans) Möller, vorher Gering genannt, wegen treuer Kriegsdienste verliehen. Es stammt daher vermutlich aus dem beginnenden 16. Jahrhundert.
In der Historia Myliana ist das Bärenwappen unter Nummer II (b) in Teil I, S.7 verzeichnet. Bei Siebmacher erscheint es in Teil 3 unter Bayrische Wappen mit der Bezeichnung „Die Myly“ auf Tafel 121 unter den vornehmen (adeligen) bayrischen Familien, die sich später Müller und Mylius nannten und die vorher Gering genannt wurden.
Dieses Wappen ist bis zur Gegenwart beibehalten und wird von den Nachkommen von Johannes (Hans) Möller geführt. Gemäß Historia Myliana soll seit Mitte des 18. Jahrhunderts dieses Wappen auch von den Mylius aus Kottbus angenommen sein. Ein genealogischer Zusammenhang dieser Familien ist jedoch nicht nachweisbar und wird für unwahrscheinlich gehalten.
2. Das Greifenwappen
Blasonierung:
In Silber drei aus dem Achsloch eines unterhalben achtspeichigen blauen Mühlrades fächerweise hervorkommende golden besamte, rot bespitzte rote Rosen, an natürlichen beblätterten roten Stielen. Auf dem gekrönten Bügelhelm mit rot – silbernen Decken ein wachsender golden bewehrter roter Greif, zwischen den Fängen eine silberne Mühltrommel haltend.
Das halbe Mühlrad erinnert an die Mühlenbesitzungen in Schleiz und Neukirchen bei Crimmitschau.- Die Krone ist die Adelskrone im Hinblick auf den Ursprung der Familie als hohe Beamte, Lehnsleute und Rittergutsbesitzer (Mühlenbesitzung). Der Greif ist mit aller Wahrscheinlichkeit eine alte Hausmarke der Familie, die in das Wappen übernommen wurde. Die Mühltrommel in den Klauen des Greifen ist das Zahnrad im Übersetzungsgetriebe der Mühle. Eine abweichende Farbenanordnung zeigt das im Übrigen übereinstimmende Wappen des Bürgermeisters zu Plauen, Johann Balthasar Mylius (1654 – 1717), wie in seinem Bildnis zu sehen. Hier ist der Schild rot und gold quergeteilt, oben drei silberne Rosen mit Blättern und Stängeln, unten ein schwarzes, halbes Mühlrad, goldener Greif mit schwarzer Mühltrommel, Helmdecken rechts schwarz und gold, links rot und silber.
Daniel Mylius, Pastor in Nerkewitz (1599 – 1670) zu den Nachkommen von Simon gehörig, hatte, wie auch sein Sohn und sein Enkel, in seinem Siegel an Stelle der 3 Rosen ein Lamm mit einer Fahne auf der Schulter. Sein Zweig ist aber erloschen.
Entstehungszeit des Wappens:
Das Wappen weist auf den Besitz der Greifenmühle (resp. Angermühle) hin, die David Möller der Jüngere von seinem Vater übernommen hatte. Seine Söhne Lorenz und Mathes lebten wie der Vater im 15. Jahrhundert. Zu Zeiten der Söhne muss das Wappen bereits fest in Gebrauch gewesen sein. Denn die von den beiden Brüdern sich ableitenden starken Äste der Familie führen beide dieses Wappen, wobei man bedenken muss, dass die Nachkommen von Lorenz zu der Mühle keine Beziehungen mehr hatten. Somit kann die Entstehungszeit des Wappens etwa Ende des 15. Jahrhunderts gewesen sein.
Das Greifenwappen ist das am weitesten verbreitete Mylius-Wappen. Es wird seit jener Zeit von den in Abschnitt III, Abt. A, Abschn. IV u. Abschnitt V der Geschichte der Familie Mylius aus Schleiz verzeichneten Familienangehörigen sowie der Familie Mylius aus Ansbach geführt. Das Wappen ist in der Historia Myliana in dem Kapitel Tractatio praeliminaris, Teil 1, S.10 unter Nummer VI (f) und in Siebmacher Band V, Abt.4, Tafel 33 abgebildet.
3. Das Schwanenwappen
Blasonierung:
„Der Schild ist in der Mitte in zwei gleiche Teile geteilt, von denen der untere rote eine gemalte weiße blühende Lilie auf grünem Stängel zeigt, welche, in dem sie aus einem Tale zwischen zwei schwarzen Hügeln sich erhebt, zwei weiße, über einander geschlagene Hände von Charitinnen (Huldgöttinnen) in der Mitte von beiden Seiten her emporhalten. In dem oberen himmelblauen Teil befindet sich ein Schwan in seiner natürlichen Farbe, dessen Kopf eine goldene Krone schmückt, an dessen Füßen aber zu beiden Seiten ein gelber Stern sichtbar ist. Über dem Wappenschilde befindet sich ein Helm, von dessen einer Seite himmelblaue und gelbe, von dessen anderer Seite aber rote und weiße Zierraten und Binden herabhängen. Auf dem Helme steht in gleicher Weise (wie im Schilde) ein gekrönter weißer Schwan, mit zum Fluge ausgebreiteten Flügeln, wie dieses Alles, geschickt von der Hand des Malers in der Mitte dieses Unseres Kaiserlichen Diploms dargestellt ist. “ (Teil des nachfolgenden Wappenbriefes).
Entstehungszeit des Wappens:
Das adelige Schwanenwappen wurde von Kaiser Maximilian II. im Jahre 1565 an den kaiserlich gekrönten Dichter Johannes Mylius aus Liebenrode verliehen. Das Original des Wappenbriefes, der in lateinischer Sprache abgefasst und in den griechisch-lateinischen Gedichten von Johannes Mylius u. ferner in der Historia Myliana (Teil I, S. 21 ff „Anm. cc“) abgedruckt ist, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:
„Wir Maximilian II. von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser steter Majestät, sowie König von Deutschland, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Croatien, Slavonien usw., Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Steiermark, Krain, Kärnthen usw., Markgraf von Mähren usw., Herzog von Luxemburg, Ober- und Niederschlesien, Württemberg und Teck, Regent von Schwaben, Graf von Habsburg, Flandern, Tyrol, Triest, Kyburg und Görz, Landgraf von Elsass, Markgraf des Heiligen römischen Reichs, Burgunds, der Ober-und Niederlausitz, Herr der Mark Slavonien, des Hafens von Naen und der Salzwerke usw.,usw.,usw., dem ehrenwerthen, gelehrten und von Uns geliebten Joh. Mylius aus Liebenrode, dem gekrönten Dichter, Unsere Kaiserliche Gnade und alles Gute zuvor.
Dein reiner Wandel und die mit vielen anderen Tugenden verbundene ausgezeichnete Gelehrsamkeit, welche nicht nur durch das übereinstimmende Urtheil vieler hervorragender Männer bestätigt, sondern auch von Uns selbst zum guten Theil aus den ungewöhnlichen Früchten Deines Geistes wohlwollend erkannt ist, welche schon die Mühe allein, die Du auf die im heroischen Versmaasse geschriebenen und Uns dedicirten „Siege der himmlischen Herrschaaren“ verwendet hast, hinlänglich Uns empfohlen haben würde,- Alles diess hat Unsere ausserordentliche Zuneigung zu Dir in dem Maasse hervorgerufen, dass Wir gern Deiner würdige Beweise davon Unsererseits Dir zuerkennen, insofern Wir wissen, dass ausser anderen Pflichten Unserer Kaiserlichen Regierung Uns auch die hauptsächlich obliegt, Männern, welche zum Vortheil des Staates und der Gesellschaft, sei es im Dienste der Waffen oder der Wissenschaften, sich abmühen, sowohl durch unsern Schutz und durch Unsere Gunst zu fördern, als auch ihnen bestimmte, ehrenvolle Belohnungen für ihre Arbeiten und Leistungen zu gewähren, durch welche nicht nur sie selbst angeregt werden, ihre trefflichen Pläne eifriger und ausdauernder zu verfolgen, sondern auch die Lässigeren zu edeln Bestrebungen angelockt und zu fruchtbarer Thätigkeit veranlasst werden sollen.
In Folge solcher Erwägungen haben Wir also Dich, Johannes Mylius, aus freiem Willen und wohlerwogenem Entschluss für das Verdienst, welches Du Dir durch unermüdlichen Fleiss in der Pflege und der Verehrung der Musen erworben hast, mittelst eines auf Dein Haupt gesetzten Lorbeerkranzes und der Überreichung eines goldenen Ringes zum gekrönten Dichter ernannt, befördert und berufen und bestätigen hierdurch in Gnaden den auf Grund des oben Gesagten Dir zuerkannten Lobeerkranz.
Wir ertheilen Dir hiernach die volle und von Niemand zu behindernde Erlaubniss und Berechtigung, in allen Städten, wo es auch sein mag, in allen Bürgerschaften, Gilden, Universitäten, Collegien und Academien, soviel es im ganzen römischen Reiche giebt, öffentlich über die Wissenschaft der Dichtkunst Vorlesungen zuhalten, zu schreiben, zu disputiren, sie zu erklären, zu wiederholen und darzulegen und ausserdem alle poetischen Acte, welche andere mit dem Lobeerkranze feierlich geschmückte Dichter vorzunehmen und auszuüben pflegen – auch zu verrichten und auszuführen; endlich alle Auszeichnungen, Ehrenzeichen, Privilegien, Prärogative, Vorrechte, Freiheiten, Concessionen, Würden, Bevorzugungen, Vergünstigungen und Bewilligungen zu gebrauchen, sie zu geniessen, zu besitzen und Dich derselben auf jede Weise zu erfreuen, so wie es nach Gewohnheit und nach Recht gestattet ist, insoweit nicht durch irgendein entgegenstehendes Gesetz oder abweichende Gewohnheit unsere gnädige Verwilligung von irgend einer Seite eingeschränkt werden könnte. Von vornherein erklären wir das den Wirkungen dieses Diploms etwa Entgegenstehende für völlig unwirksam. Ferner, um das Dir von Uns bewiesene Wohlwollen in der Art zu erweitern, dass es nicht nur Dir allein zu Gute komme, sondern auch Deinen Nachkommen, indem sie das Verdienst Deiner Thätigkeit empfinden, zu steter Zierde diene, wodurch auch sie, als durch ein Symbol, zum Gehorsam und zu derselben Treue, welche Du Uns und dem Heiligen Römischen Reiche in Demuth bewiesen, Deinem Beispiele nachzuahmen, sich verpflichteter fühlen, verleihen und gewähren Wir Dir in Gnaden überdiess kraft Unserer oben bezeichneten Machtvollkommenheit ein adeliges Wappen, welches Deine hervorragenden Leistungen in der Dichtkunst öffentlich bezeugen soll. Insbesondere soll dieses Wappen derart gestaltet sein, dass sein Schild in der Mitte……..(Beschreibung siehe unter Blasonierung).
Wir wollen ferner und bestimmen kraft Unserer Machtvollkommenheit, dass Du Johannes Mylius, und Deine Kinder, Erben beiderlei Geschlechts, soweit sie legitim geboren sind, und deren Nachkommen, auch alle von diesen in legitimer Ehe geborenen Abkömmlinge das erwähnte Ritterthum und Wappen gebrauchen und sich frei derselben erfreuen können, so dass Ihr sie von jetzt ab für alle Zeit, bei allen ehrenwerthen und anständigen Gelegenheiten und Verrichtungen nach der Sitte ähnlicher Adliger, so im Ernst wie im Scherz, in Kampfspielen, in Kriegen, Zweikämpfen, im Einzelkampf und allen Gefechten, sei es aus der Ferne oder Nähe, auf Schilden, Bannern, Fahnen, Feldzeichen, Grabdenkmälern, Petschaften, Siegeln, Monumenten, auf Ringen, Gebäuden, Geschmeiden, Hausgeräth, auch in Sachen geistlicher, weltlicher oder gemischter Art, an allen Orten, je nach Deinem und ihrem Willen und Verlangen benutzen und führen und alle und jede Vorzüge, Ehren, Privilegien, Freiheiten, Vorrechte, Gerechtsame und Gewohnheiten im Gericht und ausserhalb desselben, in Rechtssprüchen und all und jeden andern gerichtlichen Verhandlungen gebrauchen, geniessen, und derselben euch erfreuen könnt und vermöget, oder sie (die Nachkommen) können und vermögen, wie es auch sei, nach Gewohnheits- oder geschriebenem Recht, ohne dass Jemand hindere oder widerspreche. Wir verordnen demgemäß und befehlen all und jeden Behörden und den ihnen Zugehörigen im Heiligen römischen Reiche, insbesondere den Erzbischöfen, Bischöfen, Fürsten, Markgrafen, Grafen, Baronen, Offizieren, Adeligen und ihren Schutzgenossen, Capitänen, Statthaltern, Advocaten, Präfecten, Procuratoren, Wappenträgern, Herolden, Officialen, Quästoren, Magistraten, Richtern, Bürgermeistern, Bürgern, Gemeinden und endlich allen Unsern und des Heiligen römischen Reiches Unterthanen und lieben Getreuen, welchen Stand und Rang, welche Beamtenclasse und Ehrenstelle sie auch haben mögen,- dass sie Dir, dem oben genannten Johannes Mylius, Deinen Söhnen, Erben und legitimen Nachkommen diese Adels-Insignien, Vorrechte, Ehren und Annehmlichkeiten, wie sie Unsere und des Reiche sonstige Ritter und Inhaber von Adelsschmuck gebrauchen, geniessen, besitzen und sich ihrer erfreuen, dauernd und für alle Zeit zu gebrauchen, zu geniessen und sich ihrer zu erfreuen gestatten und dafür sorgen, dass dies ihnen von Andern gestattet werde – dafern sie Unsere ernsteste Ungnade und eine Strafe von 20 Mark reinen Goldes vermeiden wollen, wovon die Hälfte dem kaiserlichen Fiskus oder Unserem Schatze abgeliefert, die andere aber den durch das Vergehen Beleidigten oder Verletzten unnachsichtlich ausgezahlt werden soll. Zur Bestätigung dieses Unseres Erlasses haben Wir denselben eigenhändig unterschrieben und durch Anfügung Unseres kaiserlichen Siegels bekräftigt.
Gegeben in Unserer Stadt Wien in Österreich, am 17. Februar des Jahres 1565 nach Christi Geburt, Unserer Regierung, und zwar des römischen Reichs im dritten, des Ungarischen im zweiten, des Böhmischen aber im siebzehnten Jahre.“
Da der Dichter Johannes Mylius keine Nachkommen hatte, so hat dieses Wappen keine weitere Verwendung gefunden. Um es nicht verloren gehen zu lassen, haben die Nachkommen von Barthold Möller/Mylius dieses Wappen in Kombination mit dem Greifenwappen speziell in Dänemark weitergeführt. Johann Christoph Mylius, der Autor der Historia Myliana, konnte dieses Wappen in Siebmachers Wappen-Buch nicht ermitteln
4. Das Wappen der Familie Mylius Reichsritter und Edler von Ehrengreif

Blasonierung:
„Als einen nach der Quergetheilten mit einem rothen Quer-Balcken belegten Schild, in dessen obern silbern Feld drey aufwärts stehende rothe Roßen mit grünen Blätern und in dem untern goldenen ein halbes schwarzes Mühl-Rad zu sehen; auf dem Schild ruhen zwey offene adeliche blauangeloffene, roth gefütterte, gold gekrönte, auch mit umhabenden Kleinoden gezierte Turniers Helme, deren Erster zur Rechten mit roth und silbernen und Zweyter zur Lincken mit schwarz und goldenen Decken behänget ist; Über dem Vordern erscheinet ein wachsender goldener- einwärts sehender, in beiden Klauen eine silberne angezündete Laterne haltender Greif, auf dem hintern aber ein- am obern Theil silberner und am untern goldener, mit dem im Schild schon beschriebenen rothen Querbalken belegter Adlers-Flügel; Wie solches Ritterliche Wappen in Mitte dieses Unsers Kaiserlichen Gnaden Briefs mit Farben eigentlicher entworffen ist.“ Diese Blasonierung ist dem kaiserlichen Wappenbrief vom 28. Juli 1767 entnommen (siehe unten).
Entstehungszeit des Wappens:
Dieses adelige Wappen, das aus dem Greifenwappen durch Veränderung resp. Vermehrung entstanden ist, wurde Ernst Heinrich (1716-1781) am 28. Juli 1767 von Kaiser Joseph in Wien unter gleichzeitiger Erhebung in den Reichs-Ritter-Stand mit dem Prädikat „Edler von Ehrengreif“ für sich und seine eheliche Nachkommenschaft beiderlei Geschlechts verliehen.
Der Text des Wappenbriefes lautet wie folgt:
„Reichs-Ritter-Stand cum Praedicato Edler von Ehrengreif für den Herzoglich Würtembergischen würklichen geheimen Rath und Schwäbischen Kreiß-Gesandten Ernst Heinrich von Mylius de Dato Wien den 28ten July 1767.
Wir Joseph der Andere (Tot. Tit.) Bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am Heiligen Römischen Reich offentlich mit diesem Brief und thun kund aller männiglich, obwohlen die Höhe der Römisch-Kaiserlichen Würde, darein der allmächtige Gott Uns nach seiner vätterlichen Fürsehung gesetzet hat, vorhin mit vielen edlen und adelichen Geschlechtern und Unterthanen gezieret ist; So sind Wir doch mehrers geneigt, deren jenigen Namen und Stammen in Höhere Ehre und Würde zu erheben und mit Unseren Kaiserlichen Gnaden zu bedencken, deren Voreltern und Sie selbst in Unseren und des Heiligen Reichs Diensten sich vor anderen mit getreuester Ergebenheit hervorgethan und wohl verhalten haben, damit noch mehrere durch der gleichen milde Belohnungen zur Nachfolge guten Verhaltens und Ausübung adelicher und redlicher Thaten gleichfalls beweget und aufgemunteret werden.
Wann Uns nun von dem Herzoglich-Würtembergischen würcklichen geheimen Rath und Schwäbischen Kreiß-Gesandten, Unserm und des Reichs lieben getreuen Ernst Heinrich v. Mylius aller unterthänigst vorgetragen worden, was massen dessen Groß-Vater und Vater in Kur-Sächsischen Diensten als Appelations-Räthe gestanden und seines Groß-Vaters Bruder Königl. Preußischer geheimer Rath und General-Auditor geweßen, auch viele von seiner Familie schon ehe dessen denen Adelichen gleich geachtet worden; Gestalten ein Mylius von Gnadenfeld das Westphälische Friedens-Instrument und den Reichs-Abschied von 1654 als Kaiserlicher- auch Königlich-Dänischer-und gräflich Oldenburgischer Rath unterschrieben habe, vornehmlich aber Er selbst sich von Jugend auf in denen Wissenschafften dergestalten hervorgethan, dass er den gradum Licentiatus erlanget und nach absolvirten Studien bey des Prinzen von Würtemberg Liebden einige die Stelle eines Instructoris vertretten, worauf Er Sich an den Herzoglich-Würtembergischen Hof gewendet, wo selbst Er bereits über 22 Jahre als Regirungs-und geheimer Legations-Rath sich in Diensten befinde; da er dann besonders bey Gelegenheit des letzten Kriegs auf denen Schwäbischen Creyß-Tägen, Uns, Unseren Vorfahren und dem durchleuchtigsten Erz-Hauß viele wichtige und nutzliche Dienste geleistet und solche bey lezt vor geweßener des Schwäbischen Kreises Versammlung vorzüglich vermehret habe.
Und Wir dann Uns gnädigst bewogen finden, ihn in Betrachtung ersterzehlter seiner vorzüglich gegen Uns sich erworbenen Verdiensten in des Heil. Römischen Reichs Ritterstand mildest zu erheben, welche allerhöchste Gnade Er lebenslang mit aller unterthänigsten Danck zu verehren gehorsamst erbietig seye, solches auch wohl thun kann, mag und soll.
So haben Wir demnach aus jetz angeführten Unser Kaiserliches Gemüth bewegenden Ursachen mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechtem Wissen, Ihme Ernst Heinrich v. Mylius die Kaiserliche Gnade gethan, und ihn, samt seinen ehelichen Leibes-Erben und derselben Erbens-Erben beyderley Geschlechts absteigenden Stammens in des Heiligen Römischen Reichs Ritterstand aus höchsteigener Bewegung mildest erhoben, eingesetzet und gewürdiget, auch der Schaar, Gesell-und Gemeinschafft anderer Ritterlicher Personen dergestalt zugesellet, zugefüget und verglichen, als ob sie von ihren vier Ahnen väter- und mütterlicher Seits in solchem Stande herkommen und gebohren wären. Thun das, erheben, setzen und würdigen sie auch in des Heil. Röm. Reichs Ritterstand aus Römisch Kaiserlicher Machtvollkommenheit. Meinen, setzen und wollen, daß sie von jeder männiglich in allen und jeden ehrlichen und ritterlichen Sachen, Handlungen und Geschäfften geist-und weltlichen dafürgehalten, geehret, geachtet und erkannt werden, darzu alle und jede Gnade, Ehre, Würde, Sitz, Stimm, Vortheile, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten haben, zu geistlichen Stellen auf Dom-Stifftern, hohen und niedern Ämteren und Lehen, geist-und weltlichen, nach eines jeden Stiffts wohlhergebrachter Gewohnheiten und Statuten aufgenommen werden und mit anderen Unseren und des Heiligen Röm. Reichs recht gebohrnen Lehens-Turniersgenossenen Ritterlichen Personen zu turniren, mit ihnen Lehen-und alle andere Gerichte und Rechte zu besitzen, Urthel zu schöpfen und Recht zusprechen, auch derselben tauglich, theilhafftig und empfänglich seyn sollen.
Ferner und zu mehrerer Gedächtnuß dieser Unserer Kaiserlichen Gnade haben Wir ihm, Ernst Heinrich von Mylius des Heil. Römischen Reichs Ritter die Kaiserliche Gnade gethan, und ihme, auch seinen ehelichen Leibes-Erben und ihren Erbens-Erben, beyderley Geschlechts, absteigenden Stammens nachfolgendes Ritterliche Wappen verliehen und in allezeit zu führen gnädiglich gegönnet und erlaubet;
Es folgt die Blasonierung des Wappens (siehe oben).
Thun das, gönnen und erlauben ihme, Ernst Heinrich von Mylius des Heiligen Röm. Reichs Ritter, seinen ehelichen Leibs-Erben und Nachkommen beyderley Geschlechts, daß sie vorbeschribenes Ritterliche Wappen in allen und jeden ehrlichen und Ritterlichen Sachen, Handlungen und Geschäfften zu Schimpf und Ernst in Streiten, Stürmen, Schlachten, Kämpfen, Turnieren, Gestechen, Gefechten, Ritterspielen, Feldzügen, Pannieren, Gezehlten Aufschlagen, Innsiegeln, Pettschafften, Kleinoden, Begräbnussen, Gemählden und sonsten an allen anderen Orten und Enden nach ihren Ehren und Nothdurfften, Willen und Wohlgefallen führen, sich derselben gebrauchen und bedienen können und mögen.
Wir haben über dieses noch zu mehrerer Bezeigung Unserer Kaiserlichen Gnade ihme, Ernst Heinrich von Mylius des Heiligen Römischen Reichs Ritter und seiner ehelichen Nachkommenschafft beyderley Geschlechts gnädiglich gegönnet und erlaubet, daß Sei nun hin füro in ewige Zeiten gegen Uns und Unsere Nachkommen am Römischen Reich, deren Kanzleyen und sonsten jeder männiglich, in allen ihren Reden, Schrifften, Handlungen und Geschäfften sich Mylius Edle von Ehrengreif des Heiligen Römischen Reichs Ritter, wie nicht weniger von allen ihren dermalen mit rechtmäßigen Titul besitzenden, oder künfftig noch überkommenden Gütheren nennen und schreiben, von männiglich auch also genannt, titulirt und geschrieben werden sollen und mögen. Gebieten darauf allen und jeden Kurfürsten, Fürsten, geist- und weltlichen (ad longum ins Reich) ernst- und vestiglich mit diesem Brief und wollen, daß Sie gedachten Ernst Heinrich Mylius Edlen von Ehrengreif des Heiligen Römischen Reichs Ritter, seine eheliche Leibes- Erben und derselben Erbens-Erben beyderley Geschlechts absteigenden Stammens für und für, als Unsere und des Heil. Römischen Reichs recht gebohrne Lehens-Turniers-genossene Ritterliche Personen erkennen, ehren und würdigen, an oberzehlten Unseren Kaiserlichen Gnaden, Ehren, Würden, Vortheilen, Freyheiten, Rechten und Gerechtigkeiten, Erhebung in des Heiligen Röm. Reichs Ritterstand, Ritterlichen Wappen, Kleinod und Benamung nicht hindern, noch irren, sondern Sie dessen allen, wie obstehet, ruhiglich freuen, geniessen und gänzlich dabey bleibenlassen, darwider nicht thun, noch das anderen zu thun gestatten, in keine Weiß noch Weege, als lieb einem jeden seye, Unsere und des Reichs schwere Ungnad und Straff und darzu eine Poen, nemlich 50 Mark löthigen Goldes, zu vermeiden, die ein jeder so offt Er freventlich hierwider thäte, und halb in Unsere und des Reichs Kammer und den anderen halben Theil ihme Ernst Heinrich Mylius Edlen von Ehrengreiff des Heil. Römischen Reichs Ritter oder seinen ehelichen Erben und Nachkommen, so hierwider beleidiget würden, unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle; Doch Uns und dem Heiligen Reich an Unseren und sonst männiglich an seinen Rechten und Gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich. Mit Urkund dies Briefs besiegelt mit Unserm Kaiserlichen anhangenden Innsiegel, der geben ist zu Wien den 28ten Julii 1767.“
Das Wappen ist in „Johann Siebmachers großes Wappenbuch“, 9tes Supplement, Nürnberg 1788, S.23, abgebildet.
Ernst Heinrichs Sohn Gustav Heinrich (1748- 1806) wurde am 1. April 1789 in den Erbländ. Österreichischen Freiherrnstand mit dem Prädikat „von Gnadenfeld“ aufgenommen. Sein adeliges Wappen entstand durch Vermehrung des von Ehrengreifschen Wappens unter Hinzufügung eines dritten mittleren Helmes mit 3 Rosen.
5. Das zusammengesetzte Schwanen- und Greifenwappen
Diese Kombination, deren Erklärung sich aus den Wappen 2 und 3 ergibt, ist in der Historia Myliana Teil I, S.9 unter Nummer V (e) verzeichnet. Dieses Wappen wurde seit alter Zeit von den Nachkommen von Barthold Möller/ Mylius speziell von dem in Dänemark lebenden Zweig geführt.
6. Das Wappen der Familie de Mylius
Blasonierung:
Geviert, 1) in Blau über zwei goldenen Sternen ein rechtsgewendeter golden gekrönter silberner Schwan, 2) blau-rot durch einen goldenen Schrägbalken geteilt, oben drei (2,1) silberne Rosen, unten ein springender buntgefleckter Hirsch, 3) in Rot zwischen zwei schwarzen Felsen an den Flanken, aus denen je ein silberner Unterarm hervorkommt, die Hände den Stieleiner aus dem Boden wachsenden Lilie umschließend, 4) in Blau auf Boden einbarfüßiger und -häuptiger Mönch mit Kutte und weißer Halskrause, unter der rechten Achsel ein schwarzes Kreuz und in der Linken einen schwarzen Stockhaltend, ein golden gekrönter silbern-golden geteilter Herzschild, darin oben aus der Teilungslinie hervorkommend fächerweise drei grün beblätterte und -gestielte rote Rosen und unten ein unterhalbes acht speichiges goldenes Mühlrad. Auf dem gekrönten Bügelhelm mit Decken ein wachsender golden gekrönter schwarzer Greif, eine goldene Mühltrommel in den Klauen haltend.- Schildhalter: Zwei golden gekrönte schwarze Greifen.
Entstehungszeit des Wappens:
Dieses adelige Wappen wurde mit königlicher Resolution vom 15. Mai 1840(Patent ausgestellt am14.Okt.1840) von König Christian VIII. von Dänemark an den Kammerjunker Capitain Johan Caspar Mylius bei gleichzeitiger Erhebung in den erblichen dänischen Adelsstand erteilt. Es stellt eine Kombination des Schwanenwappens (3) mit dem Greifenwappen (2) in Verbindung mit dem Wappen der Familie Rasch (ein Hirsch) und der Familie Munck (ein Mönch)dar.
Das Original des Adelspatentes befindet sich im Reichsarchiv (Rigsarkivet) in Kopenhagen unter No. 48 auf Seite 74. Der lateinische Text des Patentes für den Kammerherrn Johan Caspar Mylius, der auch eine Blasonierung desvorstehenden Wappens enthält, wird nachstehend wiedergegeben:
„Literis hisce patentibus Nostro Nostrorumque haeredum successorum nomine palam testamur et universis ac singulis notum facimus. Sicuti Nos ex speciali gratia et benevolentia Regia Nobis dilectum Johannem Casparum Mylium clavigerum Nostrum Regium cum descendentibus legitimis decreto Nostro de die decimo quinto mensis Maii hujus anni in ordinem Nobilium Regni Nostri cooptaverimus, ita hoc quoque Nostro Regio diplomate concedimus et damus, ut in societatem et numerum Nobilium hujus Nostri Regni Nostrarumque ditionum recipiatur et cooptitur, simulque ut omnibus privilegiis, immunitatibus et praerogativus gaudeat et fruatur, quibus dicti Nostri Nobiles nunc gaudent et fruuntur aut in posterum gaudebunt fruenturve, immo illum hujus Nostri Regni Nostrorumque ditionum Nobilibus adscriptum ab omnibus et singulis haberi volumus et jubemus.
In uberioris Regiae Nostrae gratiae et clementiae signum praedicto Johanni Casparo Mylio arma et insignia gentilitia gratiosissime laudamus et conferimus, pronti hic suis coloribus repraesentata exstant.
Est autem clypeus quadripartitus, eumque medium premit parma corona aurea insignis transverse secta, cujus superior area argentea rosas tres rubras caule foliisque quinis viridibus, ex eodem radice ortas exhibet, inferior vero aurea rotam molae stelliformem fuscam, cujus axis in junctura utriusque areae est. Inprima dextrae regionis quadra coerulei coloris cygnus albus ad sinistram conversus coronam auream gestat, ad cujus pedes utrimque duae stellae aureae sunt, in secunda ejusdem regionis quadra rubra lilium procrescit in valle inter duas nigras colles, equibus brachia duo alba protendunt manus lilii coulem vividem amplectentes. Superioris regionis sinistrae quadra trabe aurea diagonalites sectae prior pars rubra cervulam suo colore pictam sursum et dextrorsum salentem posterior coeruleae rosas tres albas quinque foliorum exhibet. In quadra quarta coerulea monachus aperto capite undisque pedibus, vestimento indictus atro, cucullo rejecto circa collum linteum album foliatum et circa manus limbos albos habens, dextrorsum insolo fusco ambulat subala dextra crucem nigram, de qua corona orbiculorema precatoriorum dependet manuque sinistra baculum nigrum gestans. Clypeo imposita est galea superque eam corona aurea, e qua dextrorsum prosilit gryphus aureus coronatus rostro alis pedibusque nigris, linguam armatam vibrans et machinam molae agitatricem auream unquibus tenens. Clypeum sustinent duo gryphi aurei erecti aureis coronis insignes, rostro pedibus, alis negris, linguas armatas minontes vibrantes caudas jactentes.
Quibus insignibus saepius nominatum Johannem Casparum Mylium ubivis locorum, cunctisque occasionibus prolubitu uti frucque concessimus et permisimus fierique a quopiam contra haec, aut in fraudem hujus Nostri diplomatis quidquam prohibemus et vetamus sub poena indignationis Nostro gravissimae.
In quorum omnium fidem hasce literas patentis manu Nostra subscripsimus et Nostro sigillo Regio corrobarari jussimus.
Dabantur Hafniae die decimo quarto mensis Octobris, anno post Christum natum millisimo octingentisimo quadragesimo, imperii Nostri secundo“